Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinr. Köhn Holz- und Baustoffhandel GmbH

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Langfassung. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Aus unserem Schweigen kann nicht auf die Zustimmung zu abweichenden Bedingungen des Vertragspartners geschlossen werden. Nur Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.


§ 1 - Eigentumsvorbehalt


(1) Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, bleiben unsere geleisteten oder gelieferten beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus unserem Vertrag mit dem Vertragspartner unser Eigentum. Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich zumindest in Textform benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

(2) Sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, gilt dieser Absatz 2.

a) Die geleistete bzw. gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Vertragspartner schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

b) Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

c) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der Vertragspartner darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Sofern sich der Vertragspartner jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Vertragspartner verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen. Auf unseren Wunsch sind wir auch ohne Zahlungsverzug darüber zu informieren, wo sich die Vorbehaltsware befindet, ob sie verarbeitet bzw. veräußert wurde. In diesem Fall sind uns Veränderungen, insbesondere hinsichtlich des Schuldners und der Adresse des Standortes unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen.

Der Vertragspartner darf diese Forderungen auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Vertragspartner bestehen.

d) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, sind der Vertragspartner und wir uns bereits jetzt einig, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Vertragspartner für uns verwahren.

e) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich zumindest in Textform benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

f) Wenn der Vertragspartner dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Vertragspartner um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.


§ 2 - Gewährleistung

(1) Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes stehen dem Vertragspartner, der Verbraucher ist, die gesetzlichen Rechte zu.

Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des § 3.

(2) Die Gewährleistungsfrist – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – beträgt ein Jahr bei Verträgen mit Unternehmern.

(3) Die Ware ist unverzüglich nach der Lieferung beziehungsweise Übergabe an den Vertragspartner, der Unternehmer ist, oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung bzw. Übergabe des Kaufgegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Kaufgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

Auf Verlangen des Vertragspartners ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Bei Sachmängeln der Leistungen sind wir nach einer innerhalb angemessener Frist von uns zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Zur Rücknahme von mangelfreier Ware sind wir nicht verpflichtet.

Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Vertragspartner unter den in § 3 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Wenn der Vertragspartner Unternehmer ist und es sich nicht um einen Rückgriff gegen uns in einer Lieferkette handelt, bei der der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist, gilt Folgendes:

Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzen wir nicht die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen eines mangelhaften Vertragsgegenstandes und den Einbau oder das Anbringen eines nachgebesserten oder nachgelieferten Vertragsgegenstandes, selbst wenn der mangelhafte Vertragsgegenstand gemäß seiner Art und seines Verwendungszwecks in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden ist. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners werden von dem vorstehenden Satz weder ausgeschlossen noch beschränkt; insoweit findet § 3 Anwendung.


§ 3 - Haftung

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, ist nach Maßgabe der Absätzen 2 bis 6 eingeschränkt.

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Leistung und Lieferung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Leistungs- beziehungsweise Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Vertragspartners vor erheblichen Schäden bezwecken, also die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Soweit wir gemäß Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungs- beziehungsweise Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglichen vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die in Absatz 2 bis 5 getroffenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung und/oder nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Auch eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist damit nicht ausgeschlossen oder beschränkt.


§ 4 - Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.


§ 5 - Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Transportkosten (Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten) sowie gegebenenfalls Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Unsere jeweils aktuelle Transportpreisliste kann in unseren Geschäftsräumen sowie auf unser Website „www.bauxpert-koehn.com“ eingesehen werden. Die Transportpreise sind abhängig vom Auftragswert bzw. Auftragsumfang und -gewicht.

(2) Sofern wir dem Vertragspartner einen Pfand für sogenannte „Pfandbehälter bzw. -paletten“ berechnen, kann der Kunde diese an uns unversehrt gegen Pfandrückerstattung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurückgeben. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr kann unter „www.bauxpert-koehn.com“ eingesehen werden.

(3) Von einem Vertragspartner, der Unternehmer ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware fällig und zu zahlen. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als EUR 10.000 sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).


§ 6 - Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich, wenn sie als solche vereinbart werden. Ist eine Frist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Kaufvertrages.

(2) Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern diese zumutbar sind. Diese Berechtigung besteht ferner nur, sofern die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung beziehungsweise Leistung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, er erklärt sich zu Übernahme dieser Kosten bereit.

(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder außergewöhnliche Witterungseinflüsse und, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, gegenüber Verbrauchern jedoch nur, sofern wir diesen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und ihm eine etwa erhaltene Gegenleistung erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(4) Wir können - unbeschadet der Rechte aus Verzug - vom Vertragspartner eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies bezieht sich insbesondere auf vom Vertragspartner einzuhaltende Zahlungstermine.


§ 7 - Versand und Gefahrübergang

(1) Leistungserbringung und Lieferung erfolgt bei Versendung auf Wunsch des Vertragspartners ausgehend von unserem Sitz in Süderbrarup.

(2) Die Kosten einer auf Verlangen des Vertragspartners durchzuführenden Versendung einschließlich der Kosten für Verladung und Verpackung sind von diesem zu tragen; wir brauchen den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der vorgenannten Kosten bzw. bei Vereinbarung von Nachnahme zu veranlassen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

(3) Sofern ein Versand vom Vertragspartner gewünscht ist, erfolgt dieser nach unserer Wahl auf Gefahr des Vertragspartners, sofern dieser auch Unternehmer ist. Eine Übernahme von Fracht und Versendung durch uns erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung.

(4) Die Gefahr geht auf den Vertragspartner, der Unternehmer ist, über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung unsere Betriebsstätte verlassen hat.

(5) Werden vom Vertragspartner Transportwege, Versand- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so treffen wir die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

(6) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

§ 8 - Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot und Aufrechnung

(1) Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Leistungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus fälligen Zahlungen gegen den Vertragspartner zustehen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unzulässig.

(2) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Vertragspartner selbst geltend gemacht werden, es sei denn, der Vertragspartner ist ein Verbraucher.

(3) Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen sowie wegen Gegenforderungen des Vertragspartners, die mit unserer Forderung in einem vertraglichen Gegenseitigkeits- bzw. Austauschverhältnis stehen.


§ 9 - Hinweise zum Datenschutz

(1) Wir dürfen die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und so lange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir werden auch sonst personenbezogene Kundendaten nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Vertragspartners an Dritte weiterleiten, ausgenommen, soweit wir zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

(3) Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Vertragspartners zu anderen als den in diesem Paragraphen genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

(4) Wir dürfen die Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Im Übrigen wird in Bezug auf die Einwilligung des Vertragspartners und weiterer Information zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Datenschutzerklärung verwiesen, die auf unserer Website jederzeit über den Button „Datenschutz“ in druckbarer Form abrufbar ist.


§ 10 - Gewichte

Soweit rechtlich zulässig, werden Gewichte nach DIN ermittelt. Unberührt bleiben die im Handel üblichen und zulässigen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte) - solche Gewichtsabweichungen können nicht gerügt werden.


§ 11 - Nebenabreden

Andere als die in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Nebenabreden sind nicht getroffen.


§ 12 - Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragsparteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. An die Stelle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen treten die gesetzlichen Vorschriften.


§ 1
3 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist grundsätzlich die jeweilige Filiale, in der der Vertragspartner die Ware kauft und bei Versendungswunsch des Vertragspartners unser Sitz in Süderbrarup, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Flensburg, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Vertragspartner als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

§ 14 - Keine außergerichtliche Streitbeilegung

Die Heinr. Köhn Holz- u. Baustoffhandel GmbH ist weder dazu bereit noch dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.



Stand: November 2017

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